Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
(Stand 9/2012)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Haustechnik
Güssing GmbH (in der Folge HTG genannt).
1.2 HTG arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, soweit keine besonderen Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
2. Angebote und Kostenvoranschläge
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von HTG und dürfen anderweitig nicht verwendet werden
3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung, aber auch durch persönliche oder telefonische Auftragsannahme eines dazu ermächtigten Mitarbeiters der HTG, kommt der Vertrag zustand.
4. Preise und Mengen
4.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien – sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein – so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei
denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
4.2 Soweit nicht anders (zB durch pauschale Leistungspositionen) vereinbart, werden sämtliche gelieferten Materialien und geleisteten Arbeitszeiten nach tatsächlichen Aufwand verrechnet.
4.3 Zu den verrechenbaren Zeiten gehören alle Zeiten für die Auftragsvorbereitung und -nacharbeit im Betrieb sowie die Fahrzeiten zum Ort der Leistungserbringung.
5. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
5.1 Für vom Auftraggeber (in der Folge Kunde genannt) oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.2 Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben HTG vorbehalten.
6. Leistungsausführung
6.1 Zur Ausführung der Leistung ist HTG frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden oder Versorgungsunternehmen sind vom Kunden beizubringen; HTG ist ermächtigt, notwendige Meldungen an Behörden auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
6.3 Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung HTG kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.4 Energie und Wasser, die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlich sind, sind vom Kunden kostenlos beizustellen.
6.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7. Leistungsfristen und -termine
7.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für HTG nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich zugesagt worden ist.
7.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von HTG zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von HTG zu vertreten sind.
7.3 Beseitigt der Kunde die Umstände, die die Verzögerung gemäß 7.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von HTG angemessen gesetzten Frist, ist HTG berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
8. Beigestellte Waren
8.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, ist HTG berechtigt, dem Kunden 15% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
8.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
9. Zahlung
9.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Auftragserteilung, ein weiters Drittel nach Lieferung und/oder Leistung von mehr als 50% des betragsmäßigen Auftragsvolumens und der Rest nach Schlussrechnung fällig. Werden die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht geleistet, ist HTG berechtigt, die weitere Auftragsdurchführung zu unterbrechen ohne dass hierfür Ersatzansprüche des Kunden möglich sind und entstehende Mehrkosten nach 4.1 zu verrechnen.
9.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 7.2. ein, ist HTG berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen unter Berücksichtigung eventueller Teil- bzw. Anzahlungsrechnungen nach
9.1 zu legen und diese fällig zu stellen.
9.3 Werden HTG nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist HTG berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.
9.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen von HTG ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen des Kunden mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von HTG anerkannt worden sind.
9.5 ZAHLUNGSVERZUG: Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich bei Eintreten von Zahlungsverzug derzeit 12 % p.a. der aushaftenden Beträge als Verzugszinsen zu bezahlen. Der Zinssatz kann jederzeit dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden. Ebenfalls verpflichtet sich der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges HTG Mahnspesen (derzeit 10€ für die erste Mahnung) sowie alle entstehenden Kosten, Spesen und
Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und die HTG aus der Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere die tarifmäßigen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsbeistandes oder Inkassobüros, zu ersetzen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HTG.
10.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden EG Umstände gemäß 9.3. bekannt, ist EG berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
(Leistungsbeschreibung) 11.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler sowie bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Kunden.
11.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
12. Gewährleistung
12.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Kunden. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels einer förmliche Abnahme bzw. Übergabe der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Sollte der Kunde jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
12.2 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
12.3. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
12.4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
12.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Weiters ist Gewährleistung für Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die durch Nichtbeachtung des Kunden von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise entstehen.
13. Schadenersatz
13.1 HTG haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die sie im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
13.2 Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für HTG mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde Geldersatz verlangen.
13.4 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder HTG hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
13.5 Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
14. Allgemeines
14.1 Es gilt österreichisches Recht.
14.2 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Güssing.